ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 51d Zusatzbeitrag für Angehörige
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Die Mitversicherung von Angehörigen iSd § 123 ist seit BGBl I 2000/142 grds beitragspflichtig. Die Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung sind anwendbar: Es besteht somit keine Wahlfreiheit oder bloße Option zur Selbstversicherung. Die BGL wird auf Jahresdurchschnittsbasis gem § 21 AlVG ermittelt (dazu VwGH 2007/08/0101). Beitragspflicht und Beitragsschuld treffen den Vers, und nicht den mitversicherten Angehörigen. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann bei Pensionsbeziehern eine Direktverrechnung zwischen PVT und KVT erfolgen. Die Beseitigung der bis geltenden beitragsfreien Mitversicherung ist nicht verfassungswidrig: Eine Verletzung des Vertrauensschutzes ist zu verneinen, weil kein übermäßig intensiver Eingriff vorliegt. Außerdem gibt es ua Ausnahmetatbestände, die Möglichkeit einer Herabsetzung der Beitragszahlungen bis zur gänzlichen Nachsicht und die Steuerminderung der vorgeschriebenen Beiträge als Werbungskosten gem § 6 Abs 1 Z 4 lit e EStG 1988 ().
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Der Auslegung der Ausnahmetatbestände in dem Sinn, dass ungewollte Kinderlosigkeit als besondere soziale Schutzbedürftigkeit zur Befreiung vom Zusatzbeitrag führt, kann nicht gefolgt we...