ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 51a Zusatzbeitrag in der knappschaftlichen Pensionsversicherung
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Für die Pflichtversicherung in der knappschaftlichen PV (§ 15) ist ein eigener Zusatzbeitrag zu entrichten, für den ausschließlich den DG die Beitragspflicht trifft. Damit soll den Besonderheiten der knappschaftlichen PV (s den Überblick in § 222 Abs 2) Rechnung getragen werden.