ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 48 Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für Personen nach Abs. 1 Z 9
1
Zur allgemeinen BGRL für diese Personengruppe: Siehe § 44 Abs 1 Z 2.
2
Gem der Kundmachung über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG für das Kalenderjahr 2020 (BGBl II 2019/348) wurde der feste Betrag mit 1.922,59 € festgesetzt.