ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 44 Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeine Beitragsgrundlage (Abs 1) | |||
A. | Dienstnehmer und Lehrlinge (Z 1) | |||
1. | Allgemeines zum Anspruchslohn | |||
2. | Überstunden/Zulagen | |||
3. | Natural-/Sachbezüge | |||
4. | Mehrere Tätigkeiten beim selben Dienstgeber | |||
B. | Ausbildungsverhältnisse und Entwicklungshilfe (Z 2) | |||
C. | Öffentliche Verwalter (Z 3) | |||
II. | Beitragszeitraum (Abs 2) | |||
III. | Pauschalierung von Trinkgeldern (Abs 3) | |||
IV. | Erhöhung der Beitragsgrundlage (Abs 5) | |||
V. | Fixe Beitragsgrundlagen (Abs 6) | |||
VI. | Arbeitszeitvereinbarungen (Abs 7) |
I. Allgemeine Beitragsgrundlage (Abs 1)
A. Dienstnehmer und Lehrlinge (Z 1)
1. Allgemeines zum Anspruchslohn
1
Für die Bemessung der allg Beiträge ist nicht lediglich das im Beitragszeitraum an den pflichtversicherten DN (Lehrling) tatsächl gezahlte Entgelt (die Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächl gezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch des pflichtversicherten DN (Lehrling) bestand. Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Danach bleibt aber die Regelung dies...