ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 43 Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger
1
Rechtsfolgen bei unwahrer oder mangelnder Auskunft gem Abs 2: s § 58 Abs 3.
2
Zu Abs 4: Gemäߧ 11 Abs 7Z 1 erlischt die Pflichtversicherung, wenn man der Auskunftspflicht gem Abs 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.