ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 41a Sozialversicherungsprüfung
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Prüfgegenstand der Sozialversicherungsprüfung: Gegenstand der Sozialversicherungsprüfung sind die Einhaltung der Versicherungs-, Melde- und Beitragsbestimmungen der SV, die Beiträge nach dem BMSVG sowie die richtige Abfuhr von Lohn- und Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.
2
Rechtsschutz: Über die iR der Sozialversicherungsprüfung erhobenen Prüfergebnisse kann der DG die bescheidmäßige Vorschreibung verlangen (vgl § 410 Abs 1 Z 7 für Sozialversicherungsbeiträge). Die KVT haben hins der Sozialversicherungsbeiträge die Verwaltungsverfahren durchzuführen (vgl § 409). Das Verwaltungsverfahren bei den VT ist nach den Bestimmungen des AVG durchzuführen. Den Bescheid bezüglich der Lohnsteuer stellt das zust Betriebsstättenfinanzamt aus, die Bescheide bezüglich der Kommunalsteuer die in Betracht kommenden Gemeinden oder Städte. Die für die Feststellung der Lohnsteuerpflicht anzuwendende Verfahrensordnung ist die BAO; die für die Kommunalsteuerpflicht anzuwendenden Verfahrensordnungen sind die jeweiligen LAbgO.
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Auskunftspflicht des DG nach abgeschlossener Sozialversicherungsprüfung: Der Rechtsansicht kann ...