ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 38a Meldung zur Pflichtversicherung der LeistungsbezieherInnen
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Die Meldebestimmung des § 33 stellt auf Personen ab, die eine Beschäftigung aufnehmen; daran ist die Pflicht zur Anmeldung vor Arbeitsbeginn geknüpft. Auf Bezieher einer Leistung, deren Bezug etwa eine Pflichtversicherung in der KV oder PV nach sich zieht, kann § 33 nicht angewendet werden, da eine Anmeldung vor Leistungsbeginn nicht möglich ist. § 38 sieht dementsprechend eine Sondermeldebestimmung für Pensionisten vor: Die PVT haben alle für den Beginn und das Ende der KV maßgebenden Umstände dem zuständigen KVT unverzüglich bekanntzugeben. Nach diesem Muster soll nun im neuen § 38a für alle Bezieher einer Leistung, die eine Pflichtversicherung nach dem ASVG begründet, eine besondere Melderegelung getroffen werden (59 BlgNR 26. GP, 18).