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Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

11. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4138-6

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 37b Meldung der in der Zusatzversicherung Versicherten

Andreas Blume

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§ 17 Abs 1 der Allg Unfallversicherungsanstaltsatzung 2002 (avsv Nr 36/2002 idF Nr 210/2015; abrufbar unter www.avsv.at) regelt, dass die Anmeldung zur Zusatzversicherung schriftlich zu erstatten ist und die Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Anmeldung zu enthalten hat. Die Abmeldung für wd eines Kalenderjahres ausgeschiedene und die Anmeldung für wd des Kalenderjahres aufgenommene Mitglieder ist mit Ablauf des Kalenderjahres schriftlich zu erstatten.

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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