ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 35a Scheinunternehmen
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Zu Abs 3: Die EB zur RV 692 BlgNR 25. GP führen zu dieser Bestimmung aus, dass, soferne das Vorliegen eines Scheinunternehmens festgestellt wird, der KVT im Zuge der Sachverhaltsfeststellung zu ermitteln hat, ob Personen, die von einem Unternehmen noch vor dessen rechtskräftiger Feststellung als Scheinunternehmen zur Pflichtversicherung angemeldet wurden oder deren (versuchte) Anmeldung - nach rechtskräftiger Feststellung des Scheinunternehmens - wegen Unzulässigkeit scheiterte, tatsächlich einschlägige Arbeitsleistungen erbracht haben. Haben die angemeldeten Personen glaubhaft gemacht, im Konnex mit dem Scheinunternehmen Arbeitsleistungen erbracht zu haben, so hat der KVT den tatsächlichen DG zu ermitteln. Führt dies zu keinem Erfolg, dann gilt auf Grund einer gesetzlichen Vermutung (gegebenenfalls) jenes Unternehmen als DG, von dem das Scheinunternehmen Aufträge erhalten hat, zu deren Erfüllung die Arbeitsleistungen dienten. Diese Vermutung gilt nur dann, wenn das Auftrag gebende Unternehmen wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen um ein Scheinunternehmen handelt. Gelingt dem Unternehmen der Gegenbeweis, nämlich dass es ke...