ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 540 Zusätzliche Aufgaben der Versicherungsträger (Verbände)
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Die Adressaten dieser Bestimmung sind SVT und gem § 31 der eine HV, nicht wie noch im Klammerausdruck angeführt ist, „Verbände“. Bei den übertragenen Aufgaben handelt es sich etwa um die den SVT auferlegte Einhebung von Beiträgen für andere Institutionen (vgl § 58 Rz 20), die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ASVG in manchen Materiengesetzen vorgesehen waren. Diese Materiengesetze wurden seither idR neu erlassen.