ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 35 Dienstgeber
Übersicht der Kommentierung
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I. | Dienstgeberbegriff (Abs 1) | |||
A. | Allgemeines | |||
1. | Einfluss auf die Betriebsführung | |||
2. | Rechtsverhältnisse am Betrieb | |||
3. | Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis | |||
4. | Ehegatten/Personenmehrheit | |||
B. | Gesellschaften | |||
1. | Gesellschaft bürgerlichen Rechts | |||
2. | Personengesellschaften | |||
3. | Kapitalgesellschaften | |||
4. | Vereine | |||
5. | Wohnungseigentümergemeinschaft | |||
C. | Arbeitskräfteüberlassung | |||
II. | Dienstgeberfiktion (Abs 2) | |||
III. | Übertragung der Meldepflichten (Abs 3) | |||
IV. | Meldepflicht des Dienstnehmers (Abs 4) | |||
A. | Exterritorialität uÄ (lit a) | |||
B. | Fehlende inländische Betriebsstätte (lit b) | |||
C. | Dienstleistungsscheck (lit c) |
I. Dienstgeberbegriff (Abs 1)
A. Allgemeines
1. Einfluss auf die Betriebsführung
1
Bei der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, kommt es nach der ständigen Rsp des VwGH darauf an, ob jene Person, deren Versicherungs- und Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet w...