ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 32a Kontrolle im Vertragspartnerbereich
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Vertragspartner (vgl die Wortwahl in § 338) sind Stellen, die in die sv-rechtliche Leistungserbringung gegenüber Patienten/Versicherten eingebunden sind (Gesundheitsdiensteanbieter, § 2 Z 2 GTelG 2012), unabhängig von deren Rechtsform und Vertragsart, daher auch Krankenanstalten (§ 148 Z 10), nicht jedoch Zulieferer oder Subunternehmer eines Büro- oder Anstaltsbetriebes. Die Formulierung „rechtskonforme sowie die gesamt- und einzelvertragskonforme Vorgangsweise“ ist darauf zurückzuführen, dass einschlägigen Kontrollen auch für Vertragsbeziehungen behandelt sein sollen, die nicht im Rahmen des (kurativen, Gesamt- und Einzel-)Vertragssystems nach dem 6. Teil bestehen, wie zB Rahmenverträge, Abrechnungsübereinkommen, Direktverrechnungsverträge, Rezepturbefugnisse bzw Ausbildungsverträge nach § 342b, Vorsorgeuntersuchungsverträge nach § 343a usw (in den EB 692 BlgNR 25. GP, 8 sind auch Wahlärzte erwähnt, was an sich über den Gesetzeswortlaut hinausgehen würde, soweit tatsächlich keinerlei Vertragsbeziehung besteht - § 131 Rz 21, vgl aber auch § 32b und die Grundlage der Richtlinien in § 30a Abs 1 Z 11).
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Die Bestimmung bedeutet nicht, dass einschl...