ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 503 Auslandsaufenthalt
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Zum Auslandsaufenthalt als Ruhensgrund s näher § 89 Rz 6 ff.
§ 503 bewirkt eine Rückwirkung der Nichtanwendung der Ruhensbestimmungen bei Auslandsaufenthalt mit Wirkung ab (s näher Pöltner/Pacic, § 503 Anm 3); zum Leistungsanfall bei einer Begünstigung nach § 503 s § 506 Abs 2.