ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 500 Begünstigter Personenkreis
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Voraussetzungen | ||
A. | Persönlich | ||
B. | Örtlich | ||
C. | Inhaltlich | ||
D. | Auswanderung | ||
III. | Verfahrensrechtliches |
I. Allgemeines
1
Bei den Bestimmungen der § 500 ff ASVG steht der auf SV-rechtliche Nachteile bezogene Wiedergutmachungsgedanke im Vordergrund. Nicht zutreffend ist es jedoch, Sinn dieser Bestimmungen sei es generell, Schäden, welche diesem Personenkreis zugefügt wurden, schlechthin zu beheben (RS 0106513).
2
Die Regelungen zielen darauf ab, VZ für jene Zeiträume anzurechnen, in denen verfolgungsbedingt wg Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit, Ausbürgerung oder Auswanderung in Ö keine VZ erworben werden konnten. Dabei stellt das G nicht auf einen hypothetischen Kausalverlauf ab, ob und welche VZ bei Unterbleiben der Verfolgung in Ö tatsächlich erworben worden wären; das G sieht vielmehr nach Maßgabe der Begünstigungstatbestände jeweils eine pauschalierte Anrechnung von BZ oder EZ für die jeweilige Zeit der Verfolgung, insb auch für die Zeit der Auswanderung vor. Dem G liegt insoweit die Vermutung zugrunde, dass bei Unterbleiben der Verfolgung entsprechende VZ erworben worden wären (VwGH 2003/080227).
3
Während bei den...