ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 32 Rechtliche Stellung der Versicherungsträger und des Dachverbandes
1
Zur Rechtsstellung der SVT und des DV als Selbstverwaltungskörper s § 30 Rz 21. Die Veränderungen durch das SV-OG führten zu Namenswechseln, nicht zum Entstehen neuer Rechtsträger (keine „juristische Sekunde“ zwischen alter und neuer Entität, vgl § 538t).
2
Zur Organisation der SVT und des DV s den Achten Teil, § 418 ff.
3
Die Sitze der SVT befinden sich in Wien, zur Verteilung der Landesstellen (diese haben keine Rechtspersönlichkeit, sondern sind organisatorische Teile) s § 418 Abs 3.
4
Die SVT und der DV sind funktionelle Bundesbehörden, was es der Volksanwaltschaft ermöglicht, Anträge auf Prüfung von Rechtsvorschriften auf Verordnungsebene an den VfGH zu stellen (VfSlg 14.593).
5
Die SVT und der DV sind von den Regelungen des Bankwesengesetzes (nur) insoweit ausgenommen, als sie Geschäfte betreiben, „die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören“ (§ 3 Abs 3 Z 4 BWG).