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Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

11. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4138-6

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 457 Führung der Versicherungsunterlagen

Josef Souhrada

1

Die Speicherung von Versicherungsdaten bei den KVT für Zwecke der UV und PV beruht auf § 33 Abs 1 letzter Satz. § 457 betrifft die Vorgangsweise vor Einrichtung der Datenspeicherung beim DV (§ 30c Abs 1 Z 1 und 2 lit a). Sie ist Grundlage für Auskünfte aus Aufzeichnungen aus der Zeit vor 1972, wie sie in Einzelfällen noch vorkommen können. Durchführungsregeln waren nach § 459 vorgesehen. Der HV hatte dazu die Richtlinien RPD und REV erlassen (außer Kraft avsv 193/2005).

2

Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach § 58 RechnVorschrSV (bis zum 80. Lebensjahr, längstens jedoch zwanzig Jahre über den Tod hinaus). Darüber hinaus können Unterlagen durch Archivierung (Art 17 Abs 3 lit d DSGVO) aufbewahrt werden, hier wird jedoch der Personenbezug zumindest durch Pseudonymisierung von den Daten zu lösen sein.

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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