ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 457 Führung der Versicherungsunterlagen
1
Die Speicherung von Versicherungsdaten bei den KVT für Zwecke der UV und PV beruht auf § 33 Abs 1 letzter Satz. § 457 betrifft die Vorgangsweise vor Einrichtung der Datenspeicherung beim DV (§ 30c Abs 1 Z 1 und 2 lit a). Sie ist Grundlage für Auskünfte aus Aufzeichnungen aus der Zeit vor 1972, wie sie in Einzelfällen noch vorkommen können. Durchführungsregeln waren nach § 459 vorgesehen. Der HV hatte dazu die Richtlinien RPD und REV erlassen (außer Kraft avsv 193/2005).
2
Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach § 58 RechnVorschrSV (bis zum 80. Lebensjahr, längstens jedoch zwanzig Jahre über den Tod hinaus). Darüber hinaus können Unterlagen durch Archivierung (Art 17 Abs 3 lit d DSGVO) aufbewahrt werden, hier wird jedoch der Personenbezug zumindest durch Pseudonymisierung von den Daten zu lösen sein.