ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 456a Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper
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Durch das BM wurden erlassen die MGO für die Verwaltungsräte, BGBl II 2019/85, die MGO für die Konferenz, BGBl II 2019/97 und die MGO für die Hauptversammlung, BGBl II 2019/84, die mittlerweile durch eigene GO der jeweiligen VerwK abgelöst wurden. Zusätzlich bestehen GO der LSA. Die ÖGK hat dafür im Rahmen der EGVVR Grundsätze aufgestellt. Abs 3 ist so auszulegen, dass jede Änderung eines Anhanges die Kundmachung des gesamten Anhanges in seiner geltenden Fassung erforderlicht macht (BMASK Pöltner/Pacic, § 456a Anm 3).
Die Vorbereitung der Kundmachung der vollständigen Anhänge nach Abs 3 ist Büroaufgabe und muss nicht jedes Mal (bei jedem ergänzenden Beschluss) vom Vorstand mitbeschlossen werden. Allerdings handelt es sich um Vorstandsagenden, sodass für die Kundmachung die für solche Angelegenheiten vorgesehenen Unterschriften notwendig sind (idR Obmann und leitender Angestellter).
2
Die GO und Delegierungen sind Administrationsregeln, sie enthalten keinen Gültigkeitsvorbehalt, der Verwaltungskörper wird durch sie nicht gebunden oder von Verantwortung befreit, sondern bleibt jedenfalls verantwortlich (§ 432 und § 434, „unbeschadet seiner e...