ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 447a Innovations- und Zielsteuerungsfonds der Österreichischen Gesundheitskasse
1
Der Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen existiert ab nicht mehr. Die für die Gebarung dieses Fonds grundlegenden Ausführungen des VfGH über die Determinierung von Zielvereinbarungen, die Zulässigkeit sozialrechtlichen Lastenausgleichs, die Zulässigkeit von Beitragsverschiebungen und die Verwendung von Fondsmitteln in den Entscheidungen VfSlg 17.172, 17.677 und 19.158 bleiben weiterhin relevant.
2
Der IZF ist kein Fonds iSd Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl 1975/11; er hat keine Rechtspersönlichkeit. Dementsprechend kann auch nicht der IZF selbst Geld überweisen, sondern (nur) das geschäftsführende Organ der ÖGK (Verwaltungsrat, teilw Landesstellenausschuss) aus den Mitteln des IZF.
3
Für die Verwendung der Mittel aus dem IZF s neben § 441f Abs 5 auch § 434 Abs 2 Z 9, allfällige Rücklagen der früheren GKK sind nach § 434 Abs 2 Z 5 zu behandeln. Die damit verbundenen Aufgaben der Landesstellenausschüsse sind durch die EGGV des Verwaltungsrates der ÖGK und die (ebenfalls vom VR zu erlassene) GO des IZF determiniert.
4
Der IZF ist bzw war nicht der einzige Weg eines Finanz- oder Belastungsausgle...