ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 447 Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen
1
Diese Bestimmung steht Delegierungen nach § 434 oder § 441f Abs 4 dann entgegen, wenn diese dazu führen würden, dass für bestimmte Entscheidungen keine Verwaltungsbeschlüsse mehr notwendig wären.
2
Der Genehmigungsvorbehalt ist Teil des Aufsichtsrechts und nach dessen Bestimmungen auszulegen, wodurch es nicht im ungebundenen Ermessen der Aufsicht liegt, eine Maßnahme zu genehmigen. Heranzuziehen sind die Prüfungsmaßstäbe des § 449. Das Zustimmungsrecht des früheren Hauptverbandes (§ 31 Abs 1 Z 7 aF) besteht für den Dachverband nicht mehr.
3
Genehmigungspflichtig sind, da Beschränkungen der Selbstverwaltung restriktiv auszulegen sind, erst jene Beschlüsse, durch welche die konkreten Grundlagen für die jeweilige Vorgangsweise (Abschluss des Geschäftes usw) geschaffen werden, nicht auch vorbereitende Beschlüsse. Ein Einvernehmen ist (nur) für den Fall der Genehmigung herzustellen, nicht bereits bei einer Abweisung des Genehmigungsantrages (SV-Slg 38.797). Die Genehmigungspflicht gilt auch für Umplanungen und andere Projektänderungen: BMAS 27.269/3-5/91 und 27.269/4-5/95, Pöltner/Pacic, § 447, unter Hinweis auf VwGH 92/08/0228 (SozSi 1...