ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 446a Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen
1
Genehmigungspflichtig ist der Beschluss des Verwaltungskörpers, nicht die Maßnahme als solche. Die Genehmigung/Nichtgenehmigung erfolgt durch (beim VwGH anfechtbaren) Bescheid. Die Praxis der Registergerichte ist uneinheitlich: Manche Gerichte lassen sich diesen Bescheid vorlegen, für andere Gerichte reicht ein den jeweiligen sonstigen Kriterien entsprechender Antrag aus.
2
Unter die Genehmigungspflicht fallen auch Änderungen von Gesellschaftsverträgen, insb Kapitalerhöhungen, weil jede Änderung eines GesV eine Veränderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und deren Gesellschafter bedeutet, somit auch eine Änderung der Voraussetzungen, welche der ursprünglichen Genehmigung zugrunde lagen.
3
Das Gesetz bietet keine Handhabe, bei Änderungen zwischen „geringfügigen“ und „anderen“ Sachverhalten zu unterscheiden (BMASK , 21117/0008-II/A/3/2009).
4
Zu den Auswirkungen des Genehmigungsvorbehalts vgl § 446 Rz 3.
5
Weitere Beteiligungsregeln enthalten § 31b Abs 1, § 448 Abs 2, § 459e. Für die Mitgliedschaft bei Vereinen ist § 446a dann relevant, wenn der SVT/DV bei dessen Gründung bzw dem Beitri...