ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 446 Schulden-, Vermögens- und Liquiditätsmanagement
1
Für Vermögensverwaltung, Schulden- und Liquiditätsmanagement sind nach der Nov BGBl I 2017/53 die Grundsätze nach § 2a BFinG sinngemäß anzuwenden.
1a
Richtlinien zur Beurteilung von Vermögensanlagen (§ 30a Abs 1 Z 25) sind die Richtlinien RBV, avsv 23/2016. Deren EB s www.sozdok.at/Materialien. Die Liste der Kreditinstitute/Emittenten nach § 3 Abs 2 RBV, bei denen nach entsprechender Prüfung die Erfüllung geforderter Faktoren festgestellt wurde, ist nicht öffentlich. Die Liste bietet kein im Wettbewerb verwendbares Gütesiegel - dies aus wettbewerbsrechtlichen Gründen zwecks Vermeidung von Marktbeeinflussung. Anbieter, die nicht auf dieser Liste stünden, könnten durch die Annahme benachteiligt sein, sie hätten gewisse Kriterien nicht erfüllt, während der wahre Grund für das Nichtaufscheinen nur darin läge, dass zufällig keine Geschäftsbeziehungen bestünden.
1b
Das Wort „grundsätzlich“ im Einleitungssatz des Abs 1 (beibehalten durch die Nov 2017) beruht darauf, dass nicht mehr alle Veranlagungen zinsbringend sein müssen (vgl die derzeit gegebenen Negativzinsen). Die Veranlagung in Wertpapieren, die eine über die Verzinsung hinausgehende, v...