ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 443 Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung
1
Details der Vorgangsweise werden in den Weisungen nach § 444 Abs 5 Z 1 geregelt. Diese Weisungen sind unter www.sozdok.at zugänglich („RechnVorschr SV“).
2
Bei der ÖGK ist die örtliche Verteilung auf die Beiträge eingeschränkt, die im jeweiligen Bundesland entrichtet wurden, somit nicht auf die vollständigen Einnahmen.