ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 31b Durchführung des ELSY
Übersicht der Kommentierung
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I. | Gründung von Gesellschaften mbH (Abs 1) | |
II. | Beschlussorganisation (Abs 2) | |
III. | Kartenausstellung (Abs 3) | |
IV. | Keine ChipkartenV (Abs 4) |
I. Gründung von Gesellschaften mbH (Abs 1)
1
Nach Abs 1 wurde die Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsgesellschaft mbH errichtet: Firmenbuch HG Wien 206187t (SVC, bis 2006 SV-ChipBE). Der DV ist Alleingesellschafter, die SVC ist als sog „in-house“-Gesellschaft nach § 10 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 eingerichtet, die vergaberechtlich wie eine eigene Dienststelle des DV zu führen ist und die ihre Leistungen im Wesentlichen für den DV erbringt, Aufträge an sie (und ihre Aufträge an den DV, vgl § 10 Abs 1 Z 2 BVergG 21018) sind vom BVergG ausgenommen (EuGH C-182/11, Econord). Nach Abs 2 Schlussteil bleibt sie auch nach der Anpassung an die DSGVO Rechtsträger des öff Bereichs nach Art 6 Abs 1 lit c und e iVm Abs 3 DSGVO (Ausführungsbest s SV-DSV). Durch den Betrieb dieser Gesellschaft bleibt die datenschutzrechtl Verantwortung des DV und der SVT ausdrücklich aufrecht. Die Marke der SVC ist nach dem MarkenSchG registriert (österr Patentamt 233764). Der allg Verweis auf § 31a belegt, dass die SVC auch jene Anwendungsbereiche des EL...