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Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

11. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4138-6

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 441f Zielsteuerung-Sozialversicherung

Josef Souhrada

1

Als Zielsteuerungssystem wurde die Vorgangsweise der „Balanced Scorecard“ (BSC) verwendet (SozSi 2003, 380; 2004, 100). Ein Zielsteuerungsbeschluss ist keine Rechtsnorm, wohl aber verbindlich nach § 30 Abs 3. Er muss, wenn sein Inhalt über den Beschluss hinaus rechtliche Wirkungen entfalten soll, danach in die für diese Wirkungen jeweils nach dem Stufenbau der österr. Rechtsordnung vorgegebene Form gebracht werden (Richtlinien, Verträge, interne Dienstanweisungen). Zur Aufhebung von Zielvereinbarungen durch den VfGH s VfSlg 17.172 (damaliger Ausgleichsfonds). Regeln, wonach die KVT eine einnahmenorientierte Ausgabenpolitik anzustreben haben, sind im Rahmen der Zielsteuerung beachtlich (§ 16 Abs 8 G-ZG).

2

Die Abstimmung der Ziele nach Abs 4 ist eine Ausprägung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach § 448 ff. „Abstimmen“ bedeutet gegenseitiges Informieren über Standpunkte im Vorfeld weiterer Schritte (Beschlussfassungen usw), um eine konsensuale Vorgangsweise zu fördern. Die Beschlusskompetenz des Verwaltungskörpers, das formale Procedere und die Rechte der Aufsicht (§§ 448 ff) werden dadurch nicht erweitert. Siehe auch § 444 Abs 5 Z 3 betr Strukt...

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