ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 441e Büro des Dachverbandes
1
Grundlage der Tätigkeit der Büroleiter sind Dienstverträge, keine öffentlich-rechtlichen Bestellungsakte. Die Büroleiter sind keine Versicherungsvertreter (Funktionäre) nach § 420 ASVG, sie unterstehen der Konferenz (§ 460 Abs 3). Wer Mitglied der Büroleitung ist, ergibt sich (deklarativ) aus der Eintragung des DV im Ergänzungsregister. Der Nachweis der Vertretungsbefugnis kann auch durch eine aufsichtsbehördliche Bestätigung nach § 432 Abs 2 dokumentiert werden.
2
Zur Anwendbarkeit des Stellenbesetzungsrechts siehe § 460 Rz 4, die ausdrückliche Erwähnung der möglichen Wiederbestellung ist eine Reaktion auf die dort erwähnten Diskussionen zu Bestellungen bei SVT. Die Formulierung bedeutet nicht, dass in allen Gesetzesstellen, in denen dies nicht ausdrücklich erwähnt ist, keine Wiederbestellung mehr zulässig wäre.
3
Bestellung und Entlassung des Büroleiters nur nach vorher eingeholter Zustimmung des BMSGPK nach § 460 Abs 4, nicht jedoch BMF, § 446 Abs 3 aF Schlussteil ist vom (nicht nachgeführten) Verweis in § 460 Abs 4 nicht erfasst. Für die Stellvertreterbestellung ist kein Zustimmungserfordernis normiert. Ein leitender Arzt iSd § 460 Abs 4 (vgl § 37 Z 1 DO.B) ist bei...