ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 441b Hauptversammlung
1
Zu den Aufgaben der Hauptversammlung siehe § 441d. Die Vertretung des DV nach außen erfolgt nach § 441c Abs 1 durch die Konferenz, soweit nicht der Vorsitzende gegenüber den (verbandsangehörigen, § 30 Abs 1) SVT auftritt.
2
Vorläufige Verfügungen nach § 453 Abs 2 können auch beim DV durch den Vorsitzenden der Konferenz getroffen werden.
Rz 3-9 entfallen