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Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

11. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4138-6

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 441 Arten der Verwaltungskörper

Josef Souhrada

1

Andere Verwaltungskörper des DV bestehen nicht.

2

Soweit für den Dachverband keine gesonderten Bestimmungen getroffen wurden, sind auf seine Verwaltungskörper und deren Mitglieder die § 420 ff sinngemäß anwendbar. Parteifähig iSd Verfahrensrechts ist - solange keine ausdrückliche andere ges Bestimmung besteht - der DV, nicht aber dessen Verwaltungskörper, allfällige Fonds oder sonstige Organe bzw Sondervermögen (RS 0035327, 0035375).

3

Verwechslungsgefahr besteht insoweit, als „Konferenz (der Sozialversicherungsträger)“ ab das geschäftsführende Organ des DV bezeichnet (§ 441c, davor: Verbandsvorstand), während vor 2020 die „Trägerkonferenz“ mehr die Rolle einer Hauptversammlung hatte (§§ 441a, 441d aF, Budgetrecht, grundlegende Beschlussfassungen).

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