ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 436 Teilnahme der Betriebsvertretung
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S dazu die Grundsätze für die Mandatsausübung der Mitglieder von Betriebsräten nach § 115 ArbVG, insb Abs 4 zur Verschwiegenheit über alle in Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und über die ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes. Letzteres betrifft bei SVT auch Angelegenheiten der Beitragseinhebung, der Kontrolle von Vertragspartnerleistungen und sonstigen Leistungspartnern und die damit verbundenen Prüfberichte, Vergabeunterlagen und Auswertungen sowie persönliche Verhältnisse von Versicherten und Angehörigen.
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Die Betriebsvertretung ist auch iZm der Bekämpfung der COVID-19 beizuziehen: Betriebsvereinbarungen nach § 97 Abs 1 Z 13 ArbVG in Zusammenhang mit der Corona-Kurzarbeit können auch Regelungen zum Verbrauch des Urlaubs, ausgenommen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr, und von Zeitguthaben treffen.