ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 432 Aufgaben des Verwaltungsrates und Vertretung des Versicherungsträgers
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Der Verwaltungsrat bleibt für Geschäftsführung und Vertretung auch dann verantwortlich, wenn er Aufgaben übertragen (delegiert) hat, soweit diese nicht gesetzlich anderen VwK zugewiesen sind. Rahmen der Übertragung sind die ges Vorgaben nicht nur des Leistungsrechts, sondern auch der Organisation. Das Wort „Obliegenheiten“ bedeutet „Aufgaben“, es ist nicht iSd § 6 VersVG oder als Bezeichnung nur geringfügiger Aufgaben zu verstehen, ein Unterschied zwischen Obliegenheiten (als „einzelne Obliegenheit“ an den Obmann übertragbar) und „Angelegenheiten“ (als „laufende Angelegenheiten“ dem Büro übertragbar) besteht nicht inhaltlich, sondern umfangmäßig dahin, dass laufende (immer wiederkehrende) Erledigungen nicht dem Obmann übertragen werden können (was angesichts § 430 Abs 2 auch unpraktikabel werden könnte). Die Delegierungsempfänger (Obmann, Büro) bleiben auch bei Wahrnehmung delegierter Aufgaben Organ des SVT, sie treten für diesen auf, erhalten durch die Delegation gegenüber Außenstehenden keine eigenständige Verantwortung oder Rechtsposition. Bereits aus Abs 1 ergibt sich die Einheitlichkeit des Büros, es ist nicht vo...