ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 430 Vorsitz in den Verwaltungskörpern
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Die Konstruktion des Gesetzes wurde als verfassungskonform erkannt, s VfGH G 78/2019 ua (G 78-81/2019-56 ua).
Die tragende Argumentation des VfGH verweist hinsichtlich der ÖGK unter Verweis auf VfSlg 17.023 - Hauptverband darauf (Abschnitt 2.2.3.9), dass Art 120c Abs 1 B-VG dem Gesetzgeber bei der konkreten Ausgestaltung der demokratischen Repräsentation in den Organen des SVT einen erheblichen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum einräumt. Diesen hat der Gesetzgeber mit der Anordnung der Parität von DG und DN in § 426 ASVG idF des SV-OG nicht überschritten: Die Aufgabe des SVT ÖGK liegt darin, „für die Krankenbehandlung der Versicherten und ihrer Familienangehörigen ausreichend Vorsorge zu treffen“ (§ 23 Abs 2 ASVG). Für die Beurteilung der die „Intensität der Mitwirkung“ bestimmenden „potentiellen Auswirkungen“ dieser Tätigkeit auf die Rechtssphäre der DN einer- und der DG andererseits ist sowohl die Beitrags- als auch die Leistungsseite der Tätigkeit des SVT in den Blick zu nehmen. Zwar betrifft nur die DN als „Versicherte“ der Krankenversicherung die Leistungsseite elementar im Hinblick auf ihre Interessen an der Vorsorge für ihre Krankenbehandlung, doch kommt auch hier den DG ein ...