ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 426 Zusammensetzung der Verwaltungskörper
1
Das Wort „Vertreter“ meint VV iSd § 420, nicht ges oder gewillkürt bestellte Vertreter.
2
Eine Anfechtung der Regeln über die Zusammensetzung durch den Österreichischen Seniorenrat wurde vom VfGH zurückgewiesen (G 140/2019 ua).
3
Zur paritätischen Besetzung s die Ausführungen des VfGH bei 430.