ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 425 Amtsdauer
1
Der Beginn der Amtsdauer wurde durch das SV-OG neu definiert: Die fünfjährige Amtsdauer beginnt am (§ 538z Abs 4 für den DV, § 538u Abs 4 für die ÖGK, § 538x Abs 6 für die AUVA, § 538y Abs 6 für die PVA, § 48 Abs 4 SVSG für die SVS und § 168 Abs 4 für die BVAEB. Die Jahre 2020-2024 bilden die 15. Amtsdauer.
2
Einfachgesetzliche Sonderregeln über Veränderungen in der Amtsdauer wurden als zulässig betrachtet (§ 553 Abs 2, § 587 Abs 7, § 609 Abs 6). Vor der Verlängerung einer Amtsdauer durch § 587 Abs 7 idF SVÄG 2000 (siebenjährige Amtsdauer 1999-2005) beruhten die Amtsdauern auf dem SVÜG 1953 idF SVÜG-Nov, BGBl 1954/13, und § 536 sowie § 553 Abs 2; sie folgten dem Rhythmus der Jahre ...9-...3 bzw ...4-...8. Wechsel in den Funktionsträgern treten erst mit Zusammentreten der VerwK in ihrer neuen Zusammensetzung (Konstituierung), somit pro SVT unterschiedlich ein. Bei Organisationsänderungen hat der VfGH längere Übergangsfristen akzeptiert (VfSlg 18.938: 19 Monate).
Rz 3 entfällt
4
Die Bestellungsdauer der Vorsitzenden bzw der Mitglieder der paritätischen Schiedskommissionen (§ 344 Abs 2), der Landesberufungskommissionen (§ 345 Abs 3 iVm § 346 Abs 3) und der Bundesschiedskommission (§...