ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 413 Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern (und dem Dachverband)
1
Streitigkeiten zwischen SVT: Der BM (und nicht etwa der DV) entscheidet (gem Abs 2 allenfalls im Einvernehmen) über Streitigkeiten innerhalb der SVT betr alle Verwaltungssachen iSv § 355. § 355 Z 5 qualifiziert seinerseits alle Streitigkeiten zwischen den SVT bzw den SVT und dem DV aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes als Verwaltungssachen. Ausgenommen davon sind die in § 412 genannten Agenden. Für diese Agenden sind zwar dieselben BM entscheidungsbefugt, wobei die Rahmenbedingungen des § 412 von denen des § 413 aber abweichen. Auf Streitigkeiten betr Schadenersatzansprüche der SVT untereinander und auf sonstige Streitigkeiten um zivilrechtliche Ansprüche ist diese Bestimmung nicht anzuwenden (s auch Kneihs in SV-Komm § 413 Rz 5).
2
Streitigkeiten zwischen DV und SVT: Auch hier entscheidet der BM (allenfalls im Einvernehmen) und es kommt nicht dem DV eine übergeordnete Entscheidungsgewalt zu. Die Entscheidungsbefugnis des (jeweiligen) BM ist nicht auf Verwaltungssachen beschränkt. Es ist aber zu berücksichtigen, dass § 413 zum Siebenten Teil des ASVG gehört, dessen in § 352 umschriebener Gelt...