ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 412c Bindungswirkung, Bescheidzustellung
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Ergibt die Prüfung übereinstimmend, dass im maßgeblichen Zeitraum eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, so bleibt es bei der Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw BSVG und der Zuständigkeit der SVS. Über das Vorliegen der Pflichtversicherung in diesen Fällen ist von der SVS mit Bescheid abzusprechen (§ 194b GSVG; § 182a BSVG). Die Bescheiderlassung ist vor allem erforderlich, um eine Bindungswirkung auch im Abgabenrecht herbeizuführen.
Wurde hingegen vom KVT und dem Dienstgeber oder von den Versicherungsträgern übereinstimmend festgestellt, dass entgegen der bisherigen Versicherung keine selbständige Erwerbstätigkeit (und damit auch keine Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw BSVG, das heißt keine Zuordnung zum Vollziehungsbereich der SVS) vorliegt, sondern vielmehr eine Pflichtversicherung nach dem ASVG besteht, so kommt es zu einer Neuzuordnung zum ASVG. Der KVT nach dem ASVG hat in diesen Fällen einen Bescheid zu erlassen, wenn dies die versicherte Person oder der Dienstgeber verlangt (vgl § 410 Abs 1 Z 7). Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hat sich der KVT nach dem ASVG mit dem abweichenden Vorbringen der SVS auseinanderzusetzen. Der Bescheid des KVT nach dem ASVG ist nicht nur der ve...