ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 412b Versicherungszuordnung auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung
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Tritt im Rahmen einer versicherungsrechtlichen Prüfung bzw einer GPLA der substantielle Verdacht auf, dass anstelle der bisherigen Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw nach dem BSVG (als Ausübende eines bäuerlichen Nebengewerbes) eine Pflichtversicherung nach dem ASVG vorliegt, so hat die ÖGK bzw das Finanzamt die SVS ohne unnötigen Aufschub über diesen Verdacht zu verständigen.
Die weiteren Ermittlungen sind sodann von der ÖGK sowie von der SVS im Rahmen des jeweiligen Wirkungsbereiches durchzuführen. Über die konkrete Durchführung des Verfahrens können sich die Versicherungsträger intern verständigen.