ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 410 Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Abgrenzungen sowie Inhalt, Form und Zustellung der Bescheide | ||
II. | Generalklausel und demonstrative Aufzählung | ||
III. | Demonstrativ aufgezählte Fälle der Bescheidpflicht | ||
A. | Ablehnung der Anmeldung zur/Abmeldung von der Versicherung (Z 1) | ||
B. | Außerordentliche Aufnahme/Ausscheidung (Z 2) | ||
C. | Ablehnung der Entgegennahme von Beiträgen (Z 3) | ||
D. | Haftung für Beitragsschulden (Z 4) | ||
E. | Vorschreibung eines Beitragszuschlags (Z 5) | ||
F. | Ablehnung der Übertragung eines Leistungsanspruchs (Z 6) | ||
G. | Feststellung der Rechte und Pflichten auf Antrag (Z 7) | ||
H. | Beispiele für Bescheidanträge nach Z 7 | ||
I. | |||
J. | Übertragung einer Teilgutschrift gem § 14 APG (Z 9) | ||
IV. | Fälle, in denen keine Bescheiderlassung zu erfolgen hat |
I. Abgrenzungen sowie Inhalt, Form und Zustellung der Bescheide
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Gem dem bis zum Inkrafttreten des ASVG vorläufig geltenden Reichsrecht (zur Entwicklungsgeschichte s § 1 Rz 11) stand den SVT eine Befugnis, in Verwaltungssachen der Rechtskraft fähige Bescheide zu erlassen, überhaupt nicht zu. Diesem als Mangel empfundenen Umstand sollte durch die Sch...