ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 408 Fortsetzung des Verfahrens durch die Angehörigen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Personenkreis der Fortsetzungsberechtigten | ||
A. | „Leibliche Kinder“ | ||
B. | „Häusliche Gemeinschaft“ | ||
C. | Verlassenschaft und Erben | ||
II. | Voraussetzung für die Verfahrensfortsetzung |
I. Personenkreis der Fortsetzungsberechtigten
1
Zur Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten vgl § 107a. Für das sozialgerichtliche Verfahren vgl die Parallelnorm des § 76 Abs 2 ASGG. Zu sonstigen materiellen Sonderbestimmungen s § 107a Rz 1.
Der Bestimmung liegt die Annahme zugrunde, dass den berechtigten nahen Angehörigen auch der Leistungsanspruch zu Gute gekommen wäre, bzw dass sie zwischenzeitlich den Unterhalt des Leistungswerbers bestritten haben. Sie sollen daher zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt sein, um zu einer Deckung ihrer allfälligen Aufwendungen zu gelangen (599 BlgNR 7. GP, 117 f).
A. „Leibliche Kinder“
2
Darunter versteht man die ehelichen und die unehelichen Kinder unabhängig vom Alter, außerdem die nach bürgerlichem Recht den ehelichen Kindern gleichgestellten legitimierten Kinder, nicht aber die Stiefkinder und Enkel, da das Gesetz, wo es Stiefkinder und Enkel erfassen will, dies ausdrücklich anordnet.
B. ...