ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 30b Koordination der Vollziehungstätigkeit
1
Zur Rechtslage bei Richtlinien und Kundmachungen allgemein s § 30a.
2
Die Dienstordnungen (und die in ihnen enthaltenen Entgeltbestimmungen, Gehaltstabellen) werden durch den DV als Kollektivverträge abgeschlossen. Sie bilden damit eine Untergrenze, die zuungunsten des DN nicht abdingbar ist und auch nicht einseitig herabgesetzt werden kann (SV-Slg 19.274 ua). Die Dienstordnungen werden auch als Richtlinie für dienstrechtliche Angelegenheiten der SV beschlossen, sie bilden damit glz eine Obergrenze, an die die SVT gebunden sind (s auch die Rechtmäßigkeitsaufsicht, § 449 Abs 1 und § 30 Abs 3 zur Verbindlichkeit); für den DV, der die RL beschließt, entsteht daraus eine Selbstbindung. Die DO werden als Rechtsverordnungen gewertet (SV-Slg 30.969). Von den Dienstordnungen abweichende Dienstverträge sind als Sonderverträge eingeschränkt möglich und nur mit Zustimmung des DV gültig (§ 460 Abs 1). Ihre Doppelnatur führt dazu, dass die Dienstordnungen jeweils mit weitgehend gleichen Texten (im Regelfall sind nur Begleitbestimmungen abweichend) parallel als Kollektivvertrag nach § 14 ArbVG und als Richtlinie nach § 30b Abs 1 ASVG hinterlegt bzw kundgemacht werden. Rechtlich wä...