ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 358 Feststellung von Geburtsdaten
Übersicht der Kommentierung
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I. Einvernahme (Abs 1 und 2)
Rz 1, 2 entfallen
II. Feststellung des Geburtsdatums (Abs 3)
3
Diese Bestimmung soll jene Schwierigkeiten beseitigen, die im Zusammenhang mit der Änderung von Geburtsdaten ausländischer Staatsbürger aufgetreten sind. Zum einen soll der Verfahrensaufwand bei der Feststellung des Geburtsdatums verringert und zum anderen die missbräuchliche Geltendmachung von altersabhängigen Leistungsansprüchen hintangehalten werden (Potz, Das „vermutete“ Geburtsdatum - Zur Feststellung des Geburtsdatums nach § 358 Abs 3 ASVG, RdW 2010/238, 222). In Anlehnung an die in Deutschland geltende Regelung des § 33a SGB I soll daher für die Ermittlung des Geburtsdatums des Vers jenes Datum maßgeblich sein, das sich aus der ersten Angabe des Vers gegenüber einem SVT ergibt. Der deutsche Gesetzgeber hat damit die unbedingte Anknüpfung an das „wahre“ Geburtsdatum aufgegeben und für den Geltungsbereich des SGB das maßgebliche Geburtsdatum eigenständig definiert. Über Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts hat der EuGH entschieden (Kocak und Örs, Rs C-102/98 un...