ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 355 Verwaltungssachen
1
Die Verwaltungssachen sind nur beispielsweise aufgezählt und umfassen alle Angelegenheiten im Geltungsbereich des § 352, die nicht unter die taxative Aufzählung des § 354 subsumiert werden können.
Zu den Verwaltungssachen gehören nach der Rsp auch
die Anordnung der Aussetzung des Verfahrens gem § 38 AVG (VwGH 98/08/0419),
die Berichtigung eines Leistungsbescheids (VwGH 98/08/0419),
die Feststellung des abstrakten Anspruchs auf Rezeptgebührenbefreiung (10 ObS 130/00s; vgl § 31 Abs 5 Z 16),
die Zurückweisung eines Leistungsantrags wegen entschiedener Sache gemäß § 68Abs 1AVG ist Verwaltungssache und durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu bekämpfen (10ObS 17/15w).
2
Sind in einem sozialgerichtlichen Verfahren nach § 65 Abs 1 Z 1, 4, 6 bis 8 die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung (§ 355 Z 1), die Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft strittig, ist das Gerichtsverfahren bis zur Klärung dieser Vorfragen im - nötigenfalls vom Gericht anzuregenden - Verwaltungsverfahren zu unterbrechen (§ 74 ASGG).