ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 352 Geltungsbereich der Regelung
1
Das insbesondere im 7. Teil geregelte Verfahren vor den SVT ist ein Verwaltungsverfahren mit zahlreichen, von den tragenden Grundgedanken des SV-Rechts (Versicherungs-, Vorsorge-, Fürsorgeprinzip) geprägten Besonderheiten (vgl näher Oberndorfer/Muzik in Tomandl, System 6.1.1. ff), deren komplizierte Verflechtung schon in der Definition des Geltungsbereichs zum Ausdruck kommt.
2
§ 352 weist nur „Verfahren zur Durchführung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“ mit näher bezeichneten Ausnahmen dem im ASVG geregelten Verfahren zu. Die Auskunftserteilung nach dem APG gehört nicht dazu; auf dieses Verfahren ist entgegen § 357 das AVG zur Gänze anzuwenden (VwGH 2002/08/0253).
Streitigkeiten über die Frage, ob ein Guthaben nach § 67a Abs 6 auszuzahlen oder mit den Beitragsschulden des Auftragnehmers zu verrechnen ist, sind Verwaltungssachen (8 Ob 55/18y).
3
Die Beziehungen der SVT zu den freiberuflich tätigen Ärzten und Dentisten sind nach § 338 durch privatrechtliche Verträge geregelt und daher dem Privatrecht zugeordnet (8 Ob 217/72).