ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 351g Verordnungsermächtigung, Werbeverbot
Übersicht der Kommentierung
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I. | Verfahrensordnung zur Herausgabe des EKO (Abs 1 bis 1c) | ||
A. | Entwicklung | ||
B. | Inhalt | ||
II. | HEK (Abs 2 bis 3) | ||
A. | Funktion | ||
B. | Zusammensetzung | ||
C. | Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Abstimmung | ||
D. | Verschwiegenheit | ||
E. | Bürogeschäfte, Geschäftsordnung | ||
F. | Anhörung | ||
III. | Verfahrenskostenverordnung (Abs 4) | ||
A. | Vorbemerkung | ||
B. | Aktuelle Regelung | ||
IV. | Werbeverbot (Abs 5) |
I. Verfahrensordnung zur Herausgabe des EKO (Abs 1 bis 1c)
A. Entwicklung
1
Der DV hat durch Verordnung die nähere Organisation zur Aufnahme einer Arzneispezialität und das Verfahren zur Herausgabe des EKO zu regeln. Dieser Aufforderung kommt er mit der Verfahrensordnung zur Herausgabe des EKO nach § 351g VO-EKO nach.
2
Mit Inkrafttreten der 61. Nov zum ASVG und den dadurch neu gestalteten § 31, 351c bis 351j wurde das bis dahin bestehende Heilmittelverzeichnis durch den EKO abgelöst. Ursache für die Gesetzesänderung war die Umsetzung der Transparenz-RL (vgl § 351c Rz 1 f).
B. Inhalt
3
Die Verfahrensordnung gliedert sich in 13 Abschnitte. Abschnitt I enthält allgemeine Bestimmungen zum Zweck, zur Gleichbehandlung sowie zur Definition des Preises. In Abschnitt II werden die ...