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Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

11. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4138-6

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 351d Entscheidung des Dachverbandes

Hans Seyfried

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Entscheidungen des DV
A.
Entscheidungsfrist (Abs 1)
1
B.
Entscheidung (Abs 1)
1.
Anzuwendendes Verfahrensrecht
2- 7
2.
Entscheidungsmöglichkeiten
9- 15
3.
Ermessen
16a-a 27a
4.
Ausreichende und nachvollziehbare Begründung
a)
Vergleich mit anderen Arzneispezialitäten
29- 37
b)
Vorbringen des antragstellenden Unternehmens
38- 47
C.
Wirksamkeit der Entscheidung
D.
Schriftlichkeit
E.
Begründungspflicht
II.
Neuerlicher Antrag (Abs 3)
49, 50

I. Entscheidungen des DV

A. Entscheidungsfrist (Abs 1)

1

Da bei Aufnahmeverfahren immer auch über den Preis der beantragten Arzneispezialität abgesprochen wird, beträgt die Entscheidungsfrist des DV stets 180 Tage (VfGH B 938/2011). Für die Annahme, dass diese Frist durch Verzicht des antragstellenden Unternehmens hinfällig wäre, besteht kein Anhaltspunkt (UHK 110/1-UHK/09). Da das Verfahren vor dem DV sehr umfangreich gestaltet ist und auf die ursprüngliche (längere) Entscheidungsfrist ausgerichtet war, ist es notwendig, die 180-Tage-Frist zu hemmen, wenn das antragstellende Unternehmen nicht alle für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen (rechtzeitig) beibringt. Andernfalls hätten die antragstellenden Unternehmen...

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