ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 351d Entscheidung des Dachverbandes
Übersicht der Kommentierung
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I. | Entscheidungen des DV | ||||
A. | Entscheidungsfrist (Abs 1) | ||||
B. | Entscheidung (Abs 1) | ||||
1. | Anzuwendendes Verfahrensrecht | ||||
2. | Entscheidungsmöglichkeiten | ||||
3. | Ermessen | ||||
4. | Ausreichende und nachvollziehbare Begründung | ||||
a) | Vergleich mit anderen Arzneispezialitäten | ||||
b) | Vorbringen des antragstellenden Unternehmens | ||||
C. | Wirksamkeit der Entscheidung | ||||
D. | Schriftlichkeit | ||||
E. | Begründungspflicht | ||||
II. | Neuerlicher Antrag (Abs 3) |
I. Entscheidungen des DV
A. Entscheidungsfrist (Abs 1)
1
Da bei Aufnahmeverfahren immer auch über den Preis der beantragten Arzneispezialität abgesprochen wird, beträgt die Entscheidungsfrist des DV stets 180 Tage (VfGH B 938/2011). Für die Annahme, dass diese Frist durch Verzicht des antragstellenden Unternehmens hinfällig wäre, besteht kein Anhaltspunkt (UHK 110/1-UHK/09). Da das Verfahren vor dem DV sehr umfangreich gestaltet ist und auf die ursprüngliche (längere) Entscheidungsfrist ausgerichtet war, ist es notwendig, die 180-Tage-Frist zu hemmen, wenn das antragstellende Unternehmen nicht alle für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen (rechtzeitig) beibringt. Andernfalls hätten die antragstellenden Unternehmen...