ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 350 Abgabe von Heilmitteln
Übersicht der Kommentierung
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I. | Verschreibung und Abgabe (Abs 1 und 2) | ||
A. | Verschreibungsberechtigte | ||
B. | Abgabeberechtigte | ||
II. | Bewilligung (Abs 3) | ||
A. | Wann ist eine Bewilligung notwendig? | ||
B. | Wer holt eine Bewilligung ein? | ||
C. | Wie wird eine Bewilligung eingeholt? | ||
III. | Dokumentation | ||
A. | Durchführung | ||
B. | Kontrolle | ||
IV. | Ausnahmen | ||
V. | Apothekenwahl |
I. Verschreibung und Abgabe (Abs 1 und 2)
A. Verschreibungsberechtigte
1
Nach Abs 1 Z 2 lit a hat die Verschreibung durch einen Vertragsarzt, Vertragszahnarzt, Vertragsdentist bzw eine Vertrags-Gruppenpraxis zu erfolgen. Wenn in der Folge von Vertragsarzt die Rede ist, so sind all diese Varianten angesprochen.
2
Ebenso darf aufgrund einer Verordnung durch einen ermächtigten Arzt oder Zahnarzt, der bei einer Vertragskrankenanstalt beschäftigt ist, welche mit dem zuständigen SVT eine Vereinbarung über Verordnungen abgeschlossen hat, bei der Entlassung von Patienten aus der stationären Pflege oder während der Nachtstunden, an Wochenenden oder Feiertagen, wenn die Verordnung wegen Unaufschiebbarkeit der ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung erforderlich ist, expediert werden (Abs 1 Z 2 lit b).
2a
Nach dem neu geschaffenen ...