ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 348d
Übersicht der Kommentierung
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I. | Endigungsgründe außerhalb der Sphäre des Apothekers (Abs 1 Z 2) | ||
II. | Endigungsgründe in der Sphäre des Apothekers | ||
A. | Ausscheiden aus der Apothekenleitung (Abs 1 Z 1) | ||
B. | Ausscheiden wegen rechtskräftiger Verurteilung (Abs 1 Z 2) | ||
C. | Ausscheiden eines bereits einmal ausgeschiedenen Apothekers (Abs 3 und 4) |
I. Endigungsgründe außerhalb der Sphäre des Apothekers (Abs 1 Z 2)
1
Das Vertragsverhältnis zwischen Apotheker und KVT endet, wenn sich die Tätigkeit des KVT grundlegend ändert bzw dieser aufgelassen wird. Demnach erlischt das Vertragsverhältnis zwischen dem Apotheker und dem KVT ohne Kündigung im Falle (vgl Abs 1 Z 2 iVm § 343 Abs 2 Z 1 und 2; s näher § 343 Rz 25 ff):
der Auflösung des KVT;
des Wirksamwerdens gesetzlicher Vorschriften, durch die die Tätigkeit des KVT entweder eine örtliche oder eine sachliche Einschränkung erfährt, in deren Folge die Tätigkeit als Apotheker nicht mehr in Frage kommt.
II. Endigungsgründe in der Sphäre des Apothekers
A. Ausscheiden aus der Apothekenleitung (Abs 1 Z 1)
2
Beim Ausscheiden eines Apothekers aus der Apothekenleitung muss kein formelles Verfahren über Vertragsauflösung bzw Vertragsneuabschluss mit seinem Nachfo...