ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 343e Vertragliche Regelung für die Durchführung von Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche
1
Mit BGBl I 2014/28 wurde Kieferorthopädie (KfO) ohne Kostenbeteiligung für Kinder und Jugendliche inhaltlich wie systematisch stark abweichend von den bis dahin (und im Übrigen weiter) geltenden Regelungen gem § 153 Abs 1, (Muster-)Satzung und GV geregelt (Inkrafttreten ). Die Regelung vermittelt einen rechtstechnisch wenig geglückten Eindruck.
2
Nach den EB (43 BlgNR 25. GP) liege auf der Basis des (in England entwickelten) Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN) eine Behandlungsbedürftigkeit iSd § 153a bei ca einem Drittel jedes Geburtsjahrganges (!) vor, das unter die Grade IOTN 4 und 5 mit (angeblich) hohem oder sehr hohem Behandlungsbedarf fällt. Der Kreis der nach § 153a Anspruchsberechtigten erscheint weiter als jener nach § 153 Abs 1 (berufsstörende Verunstaltungen und drohende schwere Gesundheitsschädigung), sodass idR die „alten“ Satzungs- und GV-Bestimmungen nur mehr auf andere Altersgruppen als Kinder und Jugendliche anwendbar sind.
3
Auch wenn der Sachleistungsauftrag des § 153a Abs 1 unbedingter formuliert ist als jener für Krbeh und Zahnbeh, ist er es in der S...