ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 342a Sonderregelungen für Gruppenpraxen, die keine Primärversorgungseinheiten sind
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Strukturelle Vorgaben für Gruppenpraxen und Abgrenzung zu Ambulatorien | |
III. | Zulassung und Bedarfsprüfung | |
IV. | Gesamtvertrag, (Sonder-)Einzelvertrag, Kostenzuschuss |
I. Allgemeines
1
Gruppenpraxen (GrpP) sind nicht zu verwechseln mit Ordinations- und Apparategemeinschaften, deren Zweck ausschließlich in der gemeinsamen Ressourcennutzung (gemeinsamer Einkauf von Geräten oder Materialien, gemeinsame Anmietung von Räumlichkeiten und/oder Beschäftigung von Personal) liegt und wofür auch die Bildung zivilrechtlicher Gesellschaften erlaubt ist. Deren Gesellschafter können nur freiberuflich tätige Ärzte und GrpP, nicht aber andere Personen sein; jeder Arzt (bzw die GrpP) muss im Rahmen dieser Gemeinschaft freiberuflich tätig sein und schließt nur selbst Behandlungsverträge ab (§ 52 ÄrzteG; s Schneider, Ordinationen und Ambulatorien, 77). „Gemeinschaftspraxis“, „Ärztehaus“ udgl sind keine Begriffe des ÄrzteG und sagen nichts über Inhalt und Rechtsform der Zusammenarbeit aus (s Hummelbrunner, Die ärztliche Gruppenpraxis, 2005, 8).
2
Bei GrpP (§ 52a ÄrzteG) ist die...