ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 336 Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger
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Übersteigen die geltend gemachten Ersatzansprüche (hier möglich: [restliche] Schadenersatzansprüche des Verletzten; auf den VT gem § 332 übergegangene Schadenersatzansprüche; Ersatzansprüche des VT gem 334) die zur Verfügung stehende Haftpflichtversicherungssumme, ordnet § 156 Abs 3 VersVG die Berichtigung der Forderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge an (sog „Deckungskonkurs“; Rentenansprüche sind dabei zu kapitalisieren und unterliegen ebenfalls einer anteiligen Kürzung, was im Ergebnis zu einem Vorrang des Kapitalersatzes vor Rentenansprüchen führt; 2 Ob 207/09v; zuletzt eingehend 2 Ob 142/16w). Der VT und der Geschädigte gelten im Rahmen des § 156 VersVG als getrennte Gläubiger (RS 0080822). § 336 gilt nicht für die Konkurrenz zwischen Ersatzansprüchen von SVT und SH-Trägern; in Bezug auf denselben „Deckungsfonds“ geht die Legalzession des SVT dem Ersatzanspruch des SH-Trägers vor (RS 0120838); bei beiderseits bestehenden Ersatzansprüchen gelten die Regelungen über den „Deckungskonkurs“ (2 Ob 207/09v).
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Diese Regelung wird durch § 336 insofern modifiziert, als der Geschädigte hinsichtlich des Schmerzengeldes Anspruch auf bevorzugte Befriedi...