ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 322a Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger für den Aufwand für Anstaltspflege
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§ 447f sieht umfangreiche Zahlungsströme zwischen VT, DV und LGF vor.
Die Zahlungen der VT an die Fonds werden nach unterschiedlichen Schlüsseln aufgebracht; der größte Teil der Zahlungen bemisst sich nach einem festen Schlüssel (§ 447f Abs 10), der seit 2001 nicht mehr verändert wurde.
Die Einnahmenentwicklung der VT weist jedoch eine beträchtliche Volatilität auf; einerseits gibt es Veränderungen im Versichertenstand (beachte die seinerzeitige Verschiebung der „neuen Vertragsbediensteten“ von den GKK zur BVA gem § 1 Abs 1 Z 17 B-KUVG), andererseits verläuft die Beitragseinnahmenentwicklung der einzelnen Träger nicht parallel. Daher ist über ein beim DV eingerichtetes Verrechnungskonto ein Belastungsausgleich durchzuführen.
Im Fall des Belastungsausgleichs nach § 322a sollen Nachteile, die aus der unterschiedlichen Beitragsentwicklung der einzelnen VT bei gleichzeitig an die durchschnittliche Beitragsentwicklung gekoppelten Zahlungspflichten entstehen, ausgeglichen werden.
Im Hinblick auf die pauschalierte Krankenanstaltenfinanzierung, die unabhängig von den jeweiligen Einzelkosten erfolgt, erscheint es nicht unsac...