ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 319a Besonderer Pauschbetrag
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Neufassung des § 319a Abs 1 und Abs 5 erster Halbsatz durch § 718 Abs 1 Z 3 mit , jedoch Außerkrafttreten nach § 718 Abs 5 per . Aufhebung des Abs 6 durch § 718 Abs 2 Z 3 bereits mit Ende 2019. Der in Abs 6 vorgesehene besondere Pauschbetrag ist von der VAEB nach § 718 Abs 5 letztmalig für das Jahr 2019 zu überweisen.
Die Regelung ist umfassend angelegt. Das Gesetz bietet keinen Ansatzpunkt dafür, dass von der Pauschalabgeltung „nicht grundsätzlich alle“ Ersatzansprüche ausgenommen werden sollten (SV-Slg 18.918; BMS SozSi 1960, 246).
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So begründet zB der Aufenthalt eines Versicherten in einem Diätheim, der von einer GKK finanziert wurde, keinen eigenständigen Ersatzanspruch gegenüber der AUVA, auch wenn diese den Aufenthalt im Rahmen einer Unfallheilbehandlung zu übernehmen gehabt hätte.
3
Nach dem VwGH (SV-Slg 20.629) sind mit § 319a grundsätzlich alle Ersatzansprüche zwischen den SVT abgegolten. Das bedeutet, dass eine Berücksichtigung von Aufwendungen, die durch diesen Ersatzanspruch abgegolten sind, auch in anderen Zusammenhängen (Erstattung nach GSBG) ausgeschlossen wäre (VwGH 2005/17/0163, SV-Slg 53.979, hinsichtlich der konkreten Ausführ...